Liebes Vereinsmitglied!

Ausübung Deines geliebten Hobbys
nicht nur Fänger deiner Fische,
sondern auch Heger und Pfleger
Deines Wassers sein musst!
Die Fischerlizenz ist nur gültig, wenn von der Fischereigemeinschaft Feldbach für das laufende
Jahr die Lizenz erteilt wurde. Durch die Erteilung der Lizenz wird auch bestätigt, dass der Inhaber
den Jahresbeitrag entrichtet hat. Allen Kontrollorganen gegenüber gilt das Fischerlizenz nur in
Verbindung mit einer amtlichen einbezahlten Steirischen Landesfischerkarte.
Mit dem Kauf der Lizenz erklärt der Inhaber der Lizenz, alle Bestimmungen, Vereinbarungen etc.,
welche in diesem Fischereiordnung enthalten sind, genau gelesen zu haben, die Anordnungen
der Fischereigemeinschaft zu befolgen und bei groben Verstößen den unbedingten Ausschluss zu
erwarten hat.
Achtung:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Fischsterben oder eine Gewässerverunreinigung sofort der
nächsten Sicherheitsdienststelle, der zuständigen Behörde und der Vereinsleitung anzuzeigen.
BH Feldbach, Tel.: 03152/2511 (Gewässeraufsicht)
Polizei Feldbach, Tel.: 059 133 6120
Denke daran, dass Du bei der Ausübung Deines geliebten Hobbys nicht nur Fänger Deiner
Fische, sondern auch Heger und Pfleger Deines Wassers sein sollst!
Von der Fischereigemeinschaft festgelegte Brittelmaße, Fangbeschränkungen u.
Schonzeiten:
| FISCH | SCHONZEIT | BRITTELMAß |
| Aitel | – | – |
| Hecht* | 1.1.-31.5. | 60cm |
| Koppe | 1.2.-31.5. | – |
| Zander | 1.3.-31.5. | 50cm |
| Zingel | 1.3.-30.6. | 25cm |
| Äsche | 15.2.-15.6. | 32cm |
| Huchen | 1.3.-30.6. | 85cm |
| Rapfen/Schied | 1.3.-30.6. | 50cm |
| Schneider | 1.3.-30.6. | – |
| Schmerle | 1.3.-31.5. | – |
| Hasel | 1.3.-31.5. | – |
| Nase | 15.3.-31.5. | 30cm |
| Rotauge | 1.3.-31.5. | – |
| Strömer | 1.3.-31.5. | – |
| Güster | 1.4.-30.6. | 25cm |
| Nerfling | 1.4.-30.6. | 30cm |
| Rußnase/Zährte | 15.3.-30.6. | 30cm |
| Sichling/Ziege | 1.4.-30.6. | 30cm |
| Zobel | 1.4.-30.6. | 30cm |
| Zope | 1.4.-30.6. | 30cm |
| Barbe | 1.4.-30.6. | 40cm |
| Barsch | 1.4.-30.6. | – |
| Brachse | 1.4.-31.5. | 25cm |
| Elritze | 1.4.-30.6. | – |
| Gründlinge | 1.4.-30.6. | – |
| Rotfeder | 1.4.-30.6. | – |
| Sterlet | 1.4.-30.6. | 50cm |
| Wels | 15.4.-30.6. | 80cm |
| Karausche | 1.5.-30.6. | – |
| Laube | 1.5.-30.6. | – |
| Schleie | 1.5.-30.6. | 30cm |
| Bachforelle | 16.9.-15.3. | 25cm |
| Seeforelle | 16.9.-15.3. | 50cm |
| Seesaibling | 16.9.-15.3. | 28cm |
| Bachsaibling | 16.9.-15.3. | 25cm |
| Regenbogenforelle | 1.1.-15.3. | 25cm |
| Amur | 15.5.-30.6. | 60cm |
| Kaulbarsch | 1.3.-30.4. | 10cm |
| Steinbeißer | 1.4.-31.5. | – |
| Neunaugen | 1.3.-30.9. | – |
| Edelkrebs | 1.10.-31.5. | 12cm |
| Weibchen | ganzjährig | – |
| Steinkrebs | 1.10.-31.5. | 10cm |
| Karpfen** | 15.5.-30.6. | 35cm-60cm |
| Aalrute | 1.1.-15.3. | 35cm |
| GANZJÄHRIG GESCHONT SIND: |
| Schlammpeitzger, Schrätzer, Seelaube, Semling/Hundsbarbe, Bitterling, Frauennerfling, Goldsteinbeiser, Moderlieschen, Streber, Flußkrebse, Gemeine Flußmuschel, Malermuschel, Große Teichmuschel, Strommuschel |
| VORSTANDSBESCHLUSS VOM 24.11.2023 |
| *Die Schonzeit vom HECHT wird bis 31.05 Verlängert Hecht und Zander maximal 5 Stück pro Jahr |
| **Das Brittelmaß vom Karpfen wird auf 35 cm – 60 cm gesetzt |
| Karpfen ab 60cm sind ganzjährlich geschont |
| Fischart | Brittelmaß | Fangbeschränkungen | Schonzeiten |
| Amur | 60cm | 1 Stück/Tag | * |
| Bachforelle | 25cm | 3 Stück/Tag | * |
| Barbe | 40cm | 1 Stück/Tag | * |
| Hecht | 60cm | 1 Stück/Tag | (5 Stück pro Jahr)* |
| Karpfen | 35cm | 2 Stück/Tag | * |
| Nase | 30cm | 1 Stück/Tag | * |
| Schleie | 30cm | 2 Stück/Tag | * |
| Wels | 70cm | 1 Stück/Tag | * |
| Zander | 50cm | 1 Stück/Tag | (5 Stück pro Jahr)* |
* Es gelten die im Stmk. Landesfischereigesetz 2000 angeführten Schonzeiten in der
Fassung vom 16.5.2014 und Nebengesetze!
* Speisefische dürfen nicht lebend mitgenommen werden!
* Karpfen ab einer Länge von 60 cm sind ganzjährig geschont!
Achtung!
Pro Tag darf nur ein Raubfisch entnommen werden (Ausnahme Forellen 3 Stück).
Nach dem Fang eines massigen Raubfisches, der zum Verspeisen entnommen wird, darf auf
Raubfische nicht weiter geangelt werden!
1.) Ausweispapiere
Bei Ausübung der Fischerei haben die Mitglieder folgende Ausweispapiere bei sich zu tragen:
a) Amtliche steirische Landesfischerkarte
b) Angellizenz (in Papierform oder Digital)
2.) Betreten der Ufer
Wiesen und bestellte Felder dürfen vom Fischer nur am Uferrand betreten werden. Das
Mitnehmen von Hunden, jedes Lärmen und Musizieren (Radio etc.) ist untersagt.
Für verursachte Schäden hat der Fischer selbst aufzukommen.
Gesetzlich vorgeschriebene Fahrverbote sind unbedingt einzuhalten. Das Befahren der
Uferbereiche der Raab ist generell untersagt. Übertretungen werden mit einer Anzeige
geahndet.
3.) Fischereigeräte
a) Es dürfen nur 2 Angelgeräte für den Fischfang verwendet werden, egal ob auf Rauboder Friedfische geangelt wird.
b) Wenn Vereinsmitglieder Kinder (bis 14 Jahre) oder Bewerber für die Zulassung zur
Fischerprüfung zum Angeln mitnehmen, so dürfen diese nur in unmittelbarer Nähe
(1–2 m) fischen, da ansonsten eine eigene Lizenz notwendig ist. Die vom Kind oder vom
Bewerber benutzte Angelrute ist als solche unter Punkt 3.a zu verstehen, d.h., die Anzahl
der Angelruten darf nicht mehr als 2 betragen.
c) Angelgeräte dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt werden.
d) Ein Überlassen von ausgelegten Fanggeräten in Abwesenheit d. Lizenzbesitzers an
andere Personen ist untersagt.
e) Netzfischen, Leg- und Nachtschnüre sind verboten
f) Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten!
4.) Mindestmaß und Schonzeiten
Die von der Fischereigemeinschaft festgelegten Mindestmaße und Schonzeiten sowie die
Fangbeschränkungen sind unbedingt einzuhalten.
Der Verkauf und die Weitergabe von Fischen sind ausnahmslos verboten!
5.) Schon- und Sperrgebiete
Die festgelegten und im Gelände durch Tafeln gekennzeichneten Schon- und Sperrgebiete
dürfen nicht beangelt bzw. begangen werden.
6.) Fischereiaufsicht
Die von der Fischereigemeinschaft beauftragten Fischereikontrollorganen (beeidete
Fischaufseher) sind die Ausweispapiere auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der getätigte
Fang. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
7.) Gewässerverunreinigung
Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind den
Behörden/Funktionären/Fischereikontrollorganen auf dem schnellsten Wege zu melden.
8.) Fangstatistik
Jeder Lizenzinhaber ist zur Führung und zur Abgabe einer Fangstatistik am Ende des Jahres
verpflichtet.
Getötete Fische müssen sofort in die Fangstatistik eingetragen werden (Ausnahme
Köderfische).
Die Eintragungen im Fischerbuch sind mit einem wasserfesten Stift, Kugelschreiber etc. (kein
Bleistift) vorzunehmen. Bei Nutzung der digitalen Angellizenz erfolgt die Eintragung direkt in
diese. Die Lizenz wird nur nach Vorlage der ausgefüllten Fangstatistik verlängert.
9.) Fischerplätze
a) Beim Anlegen eines Fischerplatzes ist auf die Uferböschung Bedacht zu nehmen.
b) Fixe Sitzgelegenheiten und Überdachungen jeder Art (Holz, Plastik, Blech etc.) sind
untersagt.
c) Für verursachte Schäden hat der Fischer selbst aufzukommen.
d) Anspruch auf einen fixen Fischplatz hat kein Fischer!
e) Richtet sich ein Fischer einen Platz zurecht und füttert dort vor, so ist es für jeden anderen
Fischer Ehrensache, dass er dort nicht hingeht und angelt.
f) Mehrere Fischplätze vorfüttern und dann für sich in Anspruch nehmen, ist nicht gestattet.
g) Jeder Fischer hat auf seinem Fischplatz auf Sauberkeit zu achten. Jedes hinterlassen von
Müll ist strengstens untersagt (zb. Zigarettenstummel, Flaschen, Schnüre usw.).
10.) Bootfischen
Fischen vom Boot aus ist verboten!
11.) Zurücksetzen von Fischen
Bei untermassigen oder in der Schonzeit gefangenen Fischen muss versucht werden, den
Haken mit größter Vorsicht zu lösen, bitte vorher die Hände unbedingt nass machen. Bei
verangelten Fischen ist die Schnurr knapp vor dem Maul abzuschneiden und der Fisch mit
äußerster Vorsicht, ohne den Haken zu entfernen, ins Wasser zurückzusetzen. Das
Mitnehmen untermassiger oder in der Schonzeit gefangener Fische ist untersagt. Werfen
von Fischen ist Tierquälerei und wird als solche geahndet, hat den Lizenz Entzug zur
Folge. Mehr Fische als dem geltenden Limit entsprechend, dürfen nicht in Besitz genommen
bzw. nicht im Setzkescher aufbewahrt werden.
12.) Weitergabe von Fischen
Die Weitergabe von gefangenen Fischen, auch verschenken am Fischwasser an Kollegen ist
untersagt.
13.) Catch und Release
Fischer, die auf Großkarpfen angeln (Haarmontage, Boilies-Frolic, Chunk, Tigernüsse etc.)
müssen unbedingt eine Abhakmatte, First Aid und einen Kescher mit einer Bügelgröße von
mindestens 80cm mit sich führen und verwenden. Karpfen in einer Größe von über 60cm
müssen umgehend vorsichtig zurückgesetzt werden.
14.) Lebendköder
Die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder ist ausnahmslos verboten
(Fischereigesetz 2000 Fassung vom 16.5.2014).
15.) Systeme
Das Fischen mit Systemen und Mehrfachhaken, Angsthaken etc. ist verboten. Es darf nur ein
Einfachhaken verwendet werden. Zwillinge und Drillinge sind nur am Spinner/Blinker erlaubt!
16.) Offene Feuer
Am Fischwasser ist das Grillen und anzünden von Feuer verboten!
17.) Setzkescher
Die Verwendung von Setzkescher ist ausnahmslos untersagt!
18.) Maßnahmen bei Verstößen
Verstöße gegen das Fischereigesetz 2000 oder gegen die Fischereiordnung der
Fischereigemeinschaft haben abgesehen von der Strafverfolgung durch die Gerichte den
unbedingten Ausschluss aus der Fischereigemeinschaft zur Folge. Eine Rückvergütung aller
bereits geleisteten Gebühren erfolgt nicht.
Der Schuldige ist verpflichtet, sämtliche allfällige Kosten zu tragen.
19.) Revierkarte
Die Reviergrenzen müssen unbedingt eingehalten werden!

Schlusswort
Dieses Fischereiordnung möge dem Fischerkameraden als Leitfaden dienen, ihn auch
ermahnen, sich in jeder Hinsicht kameradschaftlich zu verhalten und eventuelle
Vorkommnisse nicht nur zu kritisieren, sondern in geeigneter Form an den Vorstand der
Fischereigemeinschaft heranzutragen, damit die Angelegenheit sachlich bereinigt werden
kann.
PETRI – HEIL!
Der Vorstand der Fischereigemeinschaft Feldbach

Diese Fischereiordnung hat in der KG Weißenbach ebenfalls seine Gültigkeit

